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   BGH, 18.06.1979 - II ZR 194/77   

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https://dejure.org/1979,2558
BGH, 18.06.1979 - II ZR 194/77 (https://dejure.org/1979,2558)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1979 - II ZR 194/77 (https://dejure.org/1979,2558)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1979 - II ZR 194/77 (https://dejure.org/1979,2558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung eines Kommanditisten - Rechtsfolgen der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister - Anforderungen an die Beweiswürdigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur unbeschränkten Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten einer GmbH u. Co. KG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 54
  • MDR 1980, 35
  • DNotZ 1980, 56
  • DB 1979, 2126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 18.06.1979 - II ZR 194/77
    Vor allem aber ließe sich die Ausschaltung des § 176 HGB bei der GmbH & Co. KG nur rechtfertigen, wenn die Funktion der Vorschrift, den Rechtsverkehr vor nicht registrierten Haftungsbeschränkungen zu schützen, von dem Firmenzusatz "GmbH & Co.", den diese Gesellschaften im Geschäftsverkehr führen müssen (BGHZ 62, 216, 227), voll übernommen werden könnte.
  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 113/82

    Umfang des Gutglaubenschutzes bei Unterbleiben einer Voreintragung

    Sie soll die beschränkte Haftung generell von einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister abhängig machen, damit den Rechtsverkehr vor nicht öfftlich bekannt gemachten Haftungsbeschränkungen schützen und Klarheit über die Höhe der einzelnen Beteiligungen und des gesamten Kommanditkapitals einer Gesellschaft herbeiführen (BGH Urt. v. 18.6.1979 - II ZR 194/77 = LM HGB § 176 Nr. 7; BGHZ 82, 209, 213).

    Entgegen ihrer Ansicht können die Beklagten allerdings die Kenntnis der Klägerin von ihrer Kommanditistenstellung nicht allein daraus herleiten, daß die Gesellschaft die Firma einer GmbH & Co.KG geführt hat; denn auch in einer solchen Gesellschaft haftet der nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditist grundsätzlich unbeschränkt (BGH Urt. v. 18.6.1979 - II ZR 194/77 = LM HGB § 176 Nr. 7 unter 3, von dem der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten in den Beschlüssen vom 24.3.1980 - II ZB 8/79 - WM 1980, 623 und vom 13.10.1980 - II ZB 4/80 = WM 1980, 1382 nicht abgerückt ist).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2007 - 13 U 195/06

    Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG vor Eintragung

    Die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1979 (NJW 1980, 54) ist durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt.

    Die vom Landgericht zugrunde gelegte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1979 (NJW 1980, 54) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt.

  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21

    Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei

    Auch der BGH führt in diesem Sinne beispielsweise im Urteil vom 18.06.1979 II ZR 194/77 (Juris Rn. 6) ausdrücklich aus: "Da der Eintritt in eine bestehende handelsrechtliche Personengesellschaft zu seiner Wirksamkeit der Eintragung nur dann bedarf, wenn die Vertragschließenden das als Bedingung vereinbaren, wird, sofern eine solche Abrede fehlt und auch kein anderer Stichtag bestimmt ist, der Beitritt mit dem Vertragsabschluss wirksam." Dies ergibt sich - für Kommanditisten unmittelbar und für Komplementäre mittelbar - im Übrigen auch aus § 176 Abs. 2 HGB, der eine Zeit zwischen Eintritt und Eintragung in das Handelsregister kennt.
  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 142/06

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG

    (1) In der älteren Rechtsprechung des BGH ist die Haftungsbeschränkung durch Verwendung der "GmbH & Co."-Firma nicht anerkannt worden (NJW 1980, 54).
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